15/01/2021

ARCHIV 1: Über Found Footage

Es ist noch kein Bild vom Himmel gefallen! Vom Pflücken und Ernten auf der Bilderplantage!

Wer mich aktuell am Schnittplatz beobachten würde, könnte annehmen, ich hätte eine moderate Form der Schizophrenie. Da nennt sich jemand Filmemacher und guckt den ganzen lieben Tag Spielfilme anstatt selber Filme zu machen. Es gibt auch Menschen, die behaupten von sich, dass sie Kaninchen aus dem Hut ziehen könnten, und keiner hält sie für geisteskrank. Nun denn – ich bin der Zauberer von Oz – und arbeite an meinem neuen Projekt „Updating Death“, über die Untoten der Hollywood-Industrie. Viel Recherche, viel Sichtung, viel Ordnen – Usus für eine Arbeit mit Found Footage und nicht besonders sexy. Dann lass uns doch lieber gleich über das Urheberrecht reden.

Ist das denn erlaubt?

Seit ein paar Jahren verschärft sich die Diskussion über den Schutz von Urheberrechten. Auch „Found Footage“, eine Sub-Kategorie des Experimentalfilms ist davon betroffen. Auf der deutschen Seite von Wikipedia steht: „Found Footage (übersetzt: Gefundenes Filmmaterial) ist ein Filmgenre, welches vermehrt bei Horrorfilmen verbreitet ist. Es umschreibt Aufnahmematerial, welches verstorbenen oder vermissten Personen zugeordnet und erst im Nachhinein gefunden wird.“ Das hilft nicht wirklich weiter. Besser trifft es da die Definition von Sabine Schulz in ihrem Aufsatz „Vereinbarkeit von Found Footage-Filmen mit dem Urhebergesetz“, die es „… als ein Genre von Filmen beschreibt, die in Teilen oder auch zur Gänze aus Filmmaterial bestehen, das nicht vom Filmemacher selbst gedreht wurde.“ Damit dürfte das Konfliktfeld zum Urheberrecht umrissen sein. Trotzdem programmieren Kuratoren und Jurys weiterhin Found Footage-Filme für diverse Filmfestivals und Ausstellungen. Das Publikum schaut sie sich gerne an, und genießt die Neukontextualisierung und fragt dennoch immer stärker nach: Ist das denn erlaubt? Und was ist mit Appropriation Art, Readymade und Made & Mash-Up, um ein paar weitere „Verdächtige“ zu nennen?

Urheber dank Schöpfungshöhe

Filmemacher, die mit Found Footage arbeiten, nennen im Abspann ihre Quellen. Sie erklären es zu einer wissenschaftlichen Arbeit, die vom Zitatrecht Gebrauch macht, um Ärger zu vermeiden. In der Tat beinhaltet jede Found Footage-Arbeit filmanalytische Aspekte. Aber um es urheberrechtlich schützen zu können, muss es in eine künstlerische Dimension transzendiert werden. Ein Urheberrecht entsteht erst dann, wenn eine Schöpfungshöhe durch eine wahrnehmbare individuelle Formgestaltung gegeben ist. Von Tieren Produziertes gehört übrigens nicht dazu, und das, obwohl die Menschen zu den Primaten zählen. Und was, wenn keine Schöpfungshöhe vorliegt? Ist es dann keine Kunst oder schlechte Kunst, die keinen Schutz mehr benötigt? Ich will erst gar nicht versuchen, juristisch zu argumentieren, ab wann Urheberrechte verletzt worden sind oder nicht. Dieser Aufsatz ersetzt keine Beratung. Das ist erstens kompliziert, und zweitens, wenn es richtig erklärt wird, versteht es wahrscheinlich auch keiner mehr – ich verzichte daher auf die übliche Paragrafenreiterei und möchte vielmehr als Künstler eine pragmatische und bisweilen polemische Sicht auf dieses komplexe Thema werfen.

Irrtum eingeschlossen

In einem Streit über Urheberrechtsverletzungen vor Gericht kann auch falsch entschieden werden, denn zu oft muss die Rechtsprechung kreativen Entwicklungen hinterherlaufen, da sie nicht ständig neu verfasst wird. Kurz gesagt: Sie kann sowohl eine kreative Leistung als auch eine Urheberrechtsverletzung übersehen, weil die Kriterien für eine Neubewertung fehlen. So wird wohl nie der Fall verhandelt werden, wonach eine kreative Leistung erst durch eine Urheberrechtsverletzung entstehen kann. Zudem ist markant, dass die Verletzung von einem Urheberrecht immer erst dann vor Gericht landet, wenn es um Geld geht. Es werden vielmehr die Nutzungsrechte verteidigt. Hier steht dann in vielen Fällen nicht mehr der Urheber vor Gericht. Dort tauchen dann Menschen auf, die Kreativität nur vom Hörensagen kennen, und ohnehin lediglich erfolgreich klagen wollen. Das Gericht selbst sollte in der Urteilsfindung natürlich nicht kreativ tätig werden. Aber die Schöpfungshöhe ist per Definition ein Unsicherheitsfaktor. Selbst eine Faustformel, wie die kleine Münze findet schnell ihre Grenzen. Kreative Prozesse sind nicht trennscharf, aber dazu später mehr. In den Genuss von Prozessen kommen von daher meistens nur „User“, die sich beim Downloaden von Spielfilmen erwischen lassen haben.

Klärungsbedarf – ein Sturm im Wasserglas

Gehen wir doch einfach mal davon aus, ein Filmemacher würde versuchen die Rechte mit den Urhebern oder Rechteinhabern zu klären. Entweder bekäme er keine Antwort oder keine Erlaubnis. Im günstigsten Fall bekäme der Filmemacher erst nach langer Wartezeit eine Erlaubnis, mit unrealistischen Forderungen, Auflagen oder Abnahmen, die ihn drangsalieren würden. Es liefe auf Willkür, Zensur oder gar einem Verbot hinaus. In Deutschland würde es zudem mit dem Grundrecht auf Kunstfreiheit und Zitatrecht kollidieren. Dieser Weg ist nicht wirklich praxisnah. Deshalb nimmt der Filmemacher seine Arbeit ohne Klärung auf, und verdichtet sein Werk so gut, dass es mindestens dem Zitatrecht gerecht wird, oder im Idealfall eine Schöpfungshöhe erreicht. Eine Klärung der Rechte wäre dann ja absurd, da man nun selbst Urheber geworden ist. Mit Ärger kann man sowieso erst rechnen, wenn es marktrelevant oder rufschädigend ist – Found Footage ist eine Nische ohne hohen Kapitalertrag für seine Arbeiter. Es ist ein Sturm im Wasserglas. Hier könnte man schon einen Schlussstrich unter Debatte ziehen und wegen Geringfügigkeit einstellen. Spielen wir trotzdem einige Gedanken weiter durch.

Über Schweiß und Kreativität

Und was wäre, wenn der Inhaber der Nutzungsrechte selbst keine Schöpfungshöhe nachweisen kann? Denn in Deutschland gilt die angelsächsische Doktrin des „Sweat of the brow“ nicht, die ein Urheberrecht schon durch den reinen Einsatz von Zeit und Aufwand beim Erstellen einer Arbeit einräumt. So begründete das Landgericht Berlin einmal, dass „die rein handwerkliche Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande brächte, mag sie auch auf anerkennenswertem Fleiß und auf solidem Können beruhen, außerhalb der Schutzfähigkeit liegt“. Es gibt nicht wenige Spielfilme, die eine wahrnehmbare individuelle Formgestaltung vermissen lassen. Und die Beweislast läge zudem beim Kläger. Über Fleiß schreibt auch Daniel Hermsdorf vom FilmFundBüro in seinem Essay „Plädoyer für die Etablierung informationeller Menschenrechte“ – nur mit umgekehrten Vorzeichen: „Die Bearbeitung von ausschließlich vorgefundenem Material für einen Found Footage-Film kann mehrere Wochen Vollzeitarbeit bedeuten (…) Juristen sollten vor entsprechenden Entscheidungen Einblick in solche Arbeitsweisen nehmen: das mühsame Vorgehen von Materialbeschaffung und Archivierung, Digitalisierung, Konvertierung unterschiedlicher Formate, Sortierung und Montage (…) Aufwand des Erwerbs von Wissen und notwendigen handwerklichen Fähigkeiten, sind die Grundlage von Formgebung“. Jemand, der soviel Zeit in seine Arbeit steckt, ohne Aussicht auf Profit, ist mit einem gewöhnlichen Raubkopierer in der Tat nicht zu vergleichen.

Legitimität von Found Footage

Aber auch Found Footage hat eine verwundbare Stelle. So formulierte Lars Hendrik Gass (Leiter der Kurzfilmtage Oberhausen) in „Film und Kunst nach dem Kino“ sehr offensiv, dass sie „die Wiederaneignung von Filmgeschichte im Kunstbetrieb, vor allem eine Ausbeutung der Schauwerte des Kinos, darstelle, mit dessen Produktionsweisen und Produktionswerten der einzelne Künstler zwar nicht konkurrieren kann, die für ihn aber bildgebend werden. Akribisch werden die Archive der Filmgeschichte nach Motiven, Personen und Elementen durchforscht. Die Arbeiten übertreffen sich an erstaunlich penibler Sammelwut, ohne selbst eine neue künstlerische Wahrnehmungsform zu entwerfen.“ Gass stellt das Genre selbst infrage. Deshalb kann es ihm auch nicht weiterhelfen, wenn „Kritiker und Künstler kryptisch von der Qualität des Rhythmus sprechen, die eine gute von einer schlechten Bearbeitung von Found Footage unterscheidet.“ Die „Ausbeutung der Schauwerte“ ist ein wesentliches Merkmal von Found Footage, gut montiert sogar mehr. Die künstlerische Strategie findet durch das Material statt. Aber dieses Genre tut es direkt und erkennbar – primär durch den Schnitt, Auswahl, Neuvertonung oder direkten Eingriff in das Bild oder den Ton. Die Mittel sind reduziert, aber effektiv genug, um Ideen umzusetzen, die über die Quellen hinausgehen. Viele Spielfilme hingegen tarnen ihren Eklektizismus gut in der Perpetuierung von Erzählmustern, Archetypen, Look und Genre. Ob nun vorsätzlich oder unbewusst ist egal. Kurz gesagt: In der Filmindustrie ist es so: Twix heißt jetzt wieder Raider. Dafür gibt es dann das Fleißkärtchen, mit denen man dann bei den Nutzungsrechten wuchert.

Der Urheber ist eine Fiktion

Der Filmemacher, der mit Found Footage arbeitet, befindet sich quasi in einer Position, in der er Konsument, Analyst und Autor gleichermaßen ist. Er spielt das Ergebnis zurück in den öffentlichen Raum, in die „Weiten der kollektiven Erzählung“. Er setzt sich mit einer Wirklichkeit auseinander, die er mit den vielen anderen im Publikum gemein hat. Und das ist wohl auch der Grund, warum Festivals weiterhin gerne Found Footage zeigen, auch als Kontrast zu den individuellen Bilderwelten z.B. des abstrakten Experimentalfilms, der von einer kollektiven Erfahrung eher abspaltet. Es ist kein Bild, und auch noch kein Urheber von Himmel gefallen. Aber was heißt das nun? Er kann nur aus dem schöpfen, was gegeben ist. Aus dem Nichts kann nichts geschöpft werden. Urheber wird man nicht durch Fleiß und Kreativität, sondern weil ein Urheberrecht existiert. Im Sinne einer evolutionären und kulturellen Entwicklung des Menschen ist der Urheber eher eine Fiktion. Ideen sind durch ältere Ideen geprägt, die wiederum usw. und sofort. Wir alle werden ständig beeinflusst und sind in einem Zustand der Verarbeitung, Umarbeitung und Weiterverarbeitung. Ein Werk ist ein Zusammentragen aus vielen, und irgendwo dazwischen ist der Künstler selbst.

In Kunst und Kultur gibt es keine Endverbraucher

Die soziale und monetäre Absicherung der Künstler und Kulturschaffenden ist oft beschämend, und ihre Leistungsschutzrechte stehen zudem auf brüchigem Fundament. Aber solange Künstler zum Erfolg verdammt sind, werden sie das Urheberrecht wider besseres Wissen öffentlich verteidigen müssen. Im Hintergrund spielen Existenzängste natürlich eine große Rolle. Alle Kulturschaffenden investieren Zeit und Talent. Die Gesellschaft sollte sich auch zuständig fühlen, besonders dann, wenn Urheber aus ihrem Leistungsschutzrecht keinen Gewinn erzielen können. Die Hinwendung der Filmförderungsanstalten zu mehr kommerziellen Stoffen hat die Erfolgsquote von Filmen nicht wesentlich verbessert. Im Gegenzug sind wirklich interessante Ansätze eher ausgetrocknet worden. Wer marktkonform arbeiten möchte, sollte fair sein, und sein Geld dafür auch im Markt suchen. Es würde Sinn ergeben, Kunst und Kultur mehr zu schützen und zu fördern, statt sie dem Markt von Angebot und Nachfrage zu überlassen. Ein Bild ist eben kein Auto. Der Wert liegt in der Betrachtung. Wann und wo die Entstehung von Kunst und eventueller Schöpfungshöhe erkennbar wird, entscheidet sich wahrscheinlich sowieso erst im Moment der Rezeption. In der Kunst gibt es keine Endverbraucher. Die Schöpfungshöhe entsteht erst im Kopf des Betrachters und ist somit auch seine Leistung, und nicht nur die des Künstlers.

Der Zauberer von Oz muss jetzt wieder an die Arbeit, zum Pflücken auf die Bilderplantage. Es ist nämlich Erntezeit.

©2020 Text & Bildrechte | Carsten Aschmann, VG Bild-Kunst

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